Nachricht | 27.05.2015 | Samandar Atoev

„Die Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als zum Zwecke des Vertrages im elektronischen Handel sowie deren Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt…“
(aus dem Artikel 18 des E-Commerce Gesetzes Usbekistans)
Am 22. Mai 2015 unterzeichnete der Präsident der Republik Usbekistan das Gesetz über den elektronischen Handel (ferner „E-Commerce Gesetz“). Der Text des E-Commerce Gesetzes wurde am nächsten Tag in der Zeitung „Xalq so‘zi“ (auf Deutsch: „Das Wort des Volkes“) veröffentlicht, was zugleich das Inkrafttreten des Gesetzes bedeutet. Der Entwurf des Gesetzes wurde vom parlamentarischen Komitee für Fragen der Informations- und Kommunikationstechnologien ausgearbeitet. Nach einer artikelweisen Diskussion wurde das E-Commerce Gesetz am 17.04.2015 von der Legislativkammer des Parlaments (Oliy Majlis) verabschiedet. Der Senat bewilligte das Gesetz am 15.05.2015.
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